Pflicht zur Anmeldung aller gehaltenen Hunde und Entrichtung der Hundesteuer | Aktuelle Nachrichten und Informationen

Pflicht zur Anmeldung aller gehaltenen Hunde und Entrichtung der Hundesteuer

Alle Serriger Hunderhalter/innen werden gebeten, sofern nicht bereits geschehen, ihre Hunde bei der Verbandsgemeinde anzumelden.

Anmeldung Hundehaltung

Alle in Serrig ansässigen Personen, die einen Hund in ihrem Haushalt oder Betrieb aufgenommen haben, sind grundsätzlich zur Entrichtung der Hundesteuer verpflichtet. Die Steuerpflicht beginnt jeweils in dem auf den Beginn der Haltung folgenden Monat, frühstens jedoch in dem Monat, in dem der Hund drei Monate alt geworden ist.

Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund länger als zwei Monate in Pflege oder Verwahrung nimmt oder auf Probe oder zum Anlernen hält.

Es wird darauf hingewiesen, dass in Anwendung des §12 der Hundesteuersatzung der Ortsgemeinde Serrig eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 16 KAG begeht, wer vorsätzlich oder leichtfertig

„1. als Hundehalter entgegen § 3 Abs. 1 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig anmeldet,

2. als Hundehalter entgegen § 3 Abs. 1 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig abmeldet,

3. als Hundehalter entgegen § 3 Abs. 3 den Wegfall der Voraussetzungen für eine

Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung nicht rechtzeitig anzeigt,

4. die Auskunftspflicht verletzt, die im Zusammenhang mit der Hundebestandsaufnahme

gemäß § 11 Nr. 2 gegeben ist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 € geahndet werden.“