Angesichts der aktuellen Wettersituation möchte die Ortsgemeinde gerne alle Bürgerinnen und Bürger daran erinnern, Straßen und Gehwege von Schnee und Eis freizuhalten. Glatte Gehwege können zu schweren Unfällen führen. Denken Sie bitte insbesondere an unsere Mitbürger, die vielleicht nicht mehr so gut zu Fuß unterwegs sind.
In der Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen in der Ortsgemeinde Serrig vom 20.12.1993 in der Fassung des Art. 3 der Euro-Anpassungssatzung vom 03.01.2002 wurde die Straßenreinigungspflicht seitens der Ortsgemeinde den Eigentümern und Besitzern derjenigen bebauten oder unbebauten Grundstücke auferlegt, die durch eine öffentliche Straße erschlossen werden oder die an sie angrenzen.
Die Pflicht zur Straßenreinigung umfasst die innerhalb der geschlossenen Ortslage gelegenen öffentlichen Straßen, zu denen u.a. auch Gehwege zählen sowie Straßenrinnen, Einflussöffnungen der Straßenkanäle und Seitengräben einschl. der Durchlässe.
Wenn kein Gehweg vorhanden ist, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,5 m Breite entlang der Grundstücksgrenze.
Die Reinigungspflicht umfasst mindestens die Straßenfläche bis zur Mitte der Fahrbahnparallel zum eigenen Grundstück (bei beidseitig bebauten Straßen).
Wenn Sie aufgrund gesundheitlicher Gründe der Reinigungspflicht nicht nachkommen können und auch nicht im Rahmen der Nachbarschaftshilfe eine Lösung gefunden werden kann, bitten wir um Kontaktaufnahme
KontaktAuszug aus der Satzung
§ 8 Schneeräumung
(1) Wird durch Schneefälle die Benutzung von Fahrbahnen und Gehwegen erschwert, so ist der Schnee unverzüglich wegzuräumen. Gefrorener oder festgetretener Schnee ist durch Loshacken zu beseitigen. Der weggeräumte Schnee ist so zu lagern, dass der Verkehr auf den Fahrbahnen und Gehwegen nicht eingeschränkt und der Abfluss von Oberflächenwässern nicht beeinträchtigt werden. Bei Schneefällen während der Nachtzeit ist der Schnee und Schneematsch bis zum Beginn der allgemeinen Verkehrszeiten zu räumen. Bei Tauwetter sind die Abflussrinnen von Schnee und Schneematsch freizuhalten. § 7 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Die von Schnee geräumten Flächen vor den Grundstücken müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehende benutzbare Gehfläche gewährleistet ist. Der später Räumende muss sich insoweit an die schon bestehende Gehwegrichtung vor den Nachbargrundstücken bzw. Überwegrichtung vom gegenüberliegenden Grundstück anpassen.
§ 9 Bestreuen der Straßen
(1) Die Streupflicht erstreckt sich auf Gehwege, Fußgängerüberwege und die besonders gefährlichen Fahrbahnstellen bei Glätte. Soweit kein Gehweg vorhanden ist, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,5 m Breite entlang der Grundstücksgrenze. Überwege sind als solche besonders gekennzeichnete Übergänge für den Fußgängerverkehr sowie die notwendigen Übergänge an Straßenkreuzungen und –einmündungen.
(2) Die Benutzbarkeit der Gehwege, Fußgängerüberwege und der besonders gefährlichen Fahrbahnstellen ist durch Bestreuen mit abstumpfenden Stoffen (Asche, Sand, Sägemehl) herzustellen. Eis ist aufzuhacken und zu beseitigen. Salz soll insbesondere auf Gehwegen nur in geringer Menge zur Beseitigung festgefahrener und festgetretener Eis- und Schneerückstände verwendet werden, die Rückstände sind nach dem Auftauen der Eis- und Schneerückstände unverzüglich zu beseitigen. Rutschbahnen sind unverzüglich zu beseitigen.
(3) Die bestreuten Flächen vor den Grundstücken müssen in ihrer Längsrichtung und die Überwege so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehend benutzbare Gehfläche gewährleistet ist. Der später Streuende hat sich insoweit an die schon bestehende Gehwegrichtung vor den Nachbargrundstücken bzw. Überwegrichtung vom gegenüberliegenden Grundstück anzupassen, § 8 Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) Die Straßen sind erforderlichenfalls mehrmals am Tage so zu streuen, dass während der allgemeinen Verkehrszeiten 07.00 bis 19.00 Uhr auf den Gehwegen, Fußgängerüberwegen und besonders gefährlichen Fahrbahnstellen keine Rutschgefahr besteht.