Bewuchsrückschnitt innerorts am Serriger Bach & Hinweise zur Freihaltung der Uferbereiche | Aktuelle Nachrichten und Informationen

Bewuchsrückschnitt innerorts am Serriger Bach & Hinweise zur Freihaltung der Uferbereiche

In der kommenden Woche (KW 45) sind innerorts Rückschnittarbeiten an den Böschungen des Serriger Baches geplant. Hierdurch kann es im Bereich der Bachstraße zeitweise zu Verkehrseinschränkungen kommen. Zuständig für die Gewässerunterhaltung am Serriger Bach (Gewässer III. Ordnung) ist die Verbandsgemeinde Saarburg-Kell. Vielen Dank für Ihr Verständnis!

An dieser Stelle möchten wir ebenfalls auf die strikte Einhaltung der Freihaltung der Uferbereiche hinweisen (Landeswassergesetz (LWG) und im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 BauGB). Der gesetzliche Gewässerrandstreifen im Innenbereich beträgt 5 Meter ab der Uferlinie (Mittelwasserlinie).

Dazu gehören:

  • Im 5-Meter-Gewässerrandstreifen ist das Ablagern von Gegenständen und Stoffen verboten, die den Wasserabfluss behindern, fortgeschwemmt werden oder die Wasserqualität gefährden können.

  • Kein Grünschnitt und Holz: Rasenschnitt, Kompost, Stamm- oder Kaminholz sowie Baumaterialien dürfen hier nicht gelagert werden. Bei Hochwasser oder Starkregen droht ein Abschwemmen, was Durchlässe verstopfen und lokale Überschwemmungen auslösen kann.

  • Gefahrenstoffe: Düngemittel, Pflanzenschutzmittel oder wassergefährdende Stoffe müssen mindestens 5 bis 10 Meter Abstand zum Gewässer einhalten.

Was gilt für die Bebauung (bauliche Anlagen)?

  • Bebauungsverbot: Die Errichtung von baulichen Anlagen im Gewässerrandstreifen ist grundsätzlich untersagt.

  • Betroffene Anlagen: Dies betrifft nicht nur Wohnhäuser, sondern ausdrücklich auch Gartenhütten, Schuppen, Zäune (Einfriedungen), Mauern, Terrassen und Stege.

  • Genehmigungspflicht: Jede bauliche Anlage oder Veränderung der Bodenoberfläche (z. B. Erdauffüllungen) in der Nähe von Gewässern bedarf einer wasserrechtlichen Genehmigung der Unteren Wasserbehörde.