Gemäß § 10 der Friedhofssatzung der Ortsgemeine Serrig beträgt die Ruhezeit für Leichen 25 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 15 Jahre. Die Ruhezeit für Aschen beträgt ebenfalls 15 Jahre.
Nach Ablauf der Ruhezeit sind die Grabmale innerhalb einer Frist von 3 Monaten zu entfernen.
Die Friedhofsverwaltung erinnert daher die Nutzungsberechtigten an die Pflicht zur Einebnung der betroffenen Grabstätten. Diese umfasst die Entfernung der Bepflanzung, der baulichen Anlagen (Grabmal, Einfassung, Fundament) und deren ordnungsgemäße Entsorgung.
Die Aufforderung zur Einebnung betrifft:
Einzelgrabstätten Erdbestattungen – Zuteilung bis inkl. 31. Dezember 2000
Familiengrabstätten Erdbestattungen – Letzte Zuteilung bis inkl. 31. Dezember 2000
Familiengrabstätten – Zuteilung bis 31. Dezember 2000 letzte Belegung durch Urne bis 31. Dezember 2010 (Ausgenommen hiervon sind Familiengrabstätten mit einem beurkundeten Nutzungsrecht von 30 Jahren)
Kindergrabstätten – Zuteilung bis inkl. 31. Dezember 2010
Urnengrabstätten – Zuteilung bis inkl. 31. Dezember 2010
Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Pflicht zur Einebnung der Grabstätte nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete/Nutzungsberechtigte die Kosten hierfür zu tragen (§22 (2) Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Serrig).
Wir bitten darum, den Abschluss der Arbeiten der Ortsgemeinde schriftlich (per Post oder per e-Mail) mitzuteilen.
Der Aufruf zur Einebnung der Grabstätten wird ebenso öffentlich in der nächsten Ausgabe des Saarburger Kreisblatts bekannt gegeben.
Vanessa Hallmanns
Ortsbürgermeisterin